AGB
Teilnahme und Reisebedingungen
Allgemeine Reisebedingungen von matotec Tours.
Liebe Tourteilnehmerinnen und Tourteilnehmer, vorweg ein paar einleitende Worte:
Motorradfahren ist kein gefahrfreies Hobby und vor allem in fremden Ländern ist oft mit völlig anderen Fahrerlebnissen und Situationen zu rechnen als man sie von zuhause vielleicht kennt. Helm, Handschuhe, Motorradstiefel und mit Protektoren ausgerüstete Jacke und Hose ist für den eigenen Schutz unerlässlich. Durch angemessene Kleidung und aufmerksame bzw. angepasste Fahrweise lässt sich das Risiko einer Verletzung mindern. Wer nicht bereit ist, das Restrisiko einzugehen, sollte besser auf keinem Motorrad sitzen!
Eine entschleunigende Motorradtour mit stressreduzierendem Charakter ersetzt keine Therapie, sondern soll Anregungen im Rahmen des Hobbys zum Umgang mit von außen kommenden Belastungen im Alltag und der Reduzierung von inneren Antreibern vermitteln.
Bei unseren Reisen muss sich der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vorfeld bewusst sein, dass sich kurzfristige Planänderungen im Reiseverlauf ergeben können, weil es zu spontanen Fahrplanänderungen bei den Fähren kommen kann oder bedingt durch Unwetter, Unfälle, Krankheit oder technische Probleme sich anderweitige ungeplante Änderungen ergeben. Die Teilnahme an den geplanten Tagestouren ist unter Beachtung der individuellen Tagesverfassung grundsätzlich freiwillig und erfolgt auf eigene Gefahr! Der Respekt vor den Menschen, derer Sitten und Gebräuchen in den jeweiligen Reiseländern ist uns wichtig und wird von der Gruppe respektiert.
Hinweis: Alle matotec tours Reiseangebote eignen sich nicht für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
Dies vorausgeschickt werden in Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 651a BGB bis 651y BGB und in Art. 250 und Art. 252 EGBGB für Pauschalreisen nachstehende Allgemeine Reisebedingungen (ARB), soweit wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen Ihnen als Tourenteilnehmerin und Tourenteilnehmer (nachfolgend „Reisenden“) und dem Reiseveranstalter matotec tours Entschleunigte Motorradreisen (nachfolgend „Reiseveranstalter“) zustande kommenden Vertrags.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ggf. zusätzlichen ergänzenden Informationen und Leistungsbeschreibungen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise.
1.2 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, oder per E-Mail erfolgen.
1.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch den Reiseveranstalter zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form.
1.4 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.5 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende eine Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung), die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen enthält.
1.6 Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vom Reiseveranstalter vor. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 7 Tage ab Zugang der Bestätigung gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderungs hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssige Erklärung, beispielsweise durch Zahlung auf den Reisepreis, erklärt.
1.7 Die vom Reiseveranstalter erteilten vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen gemäß Art. 250 § 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB (nachstehend Ziffer 4.2) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Partein des Reisevertrags ausdrücklich vereinbart wird.
1.8 Gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB besteht bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Brief, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Telemedien, Onlinedienste) abgeschlossen werden, kein Widerrufsrecht. In diesen Fällen bestehen lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (nachstehend Ziffer 4). Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden geführt worden.
2. Bezahlung und Sicherungsschein
2.1 Zur Absicherung gezahlter Kundengelder hat der Reiseveranstalter einen Kundengeldabsicherungsvertrag abgeschlossen. Hierdurch ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz nach § 651r BGB iVm. Art. 252 EGBGB sichergestellt, dass dem Reisenden, sofern Reiseleistungen deswegen ausfallen, der gezahlte Reisepreis und etwaig notwendige Aufwendungen erstattet werden, die für die vertraglich vereinbarte Rückreise, beispielsweise einen Flug- oder Fährtransfer, anfallen. Der Reisende hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen die im Sicherungsschein mit Kontaktdaten benannte Versicherungsgesellschaft, die mit der Schadenregulierung und der Verwaltung der Insolvenzversicherung betraut ist. Ein Sicherungsschein wird dem Reisenden zusammen mit der Bestätigung des Vertrages (Reisebestätigung) ausgehändigt. Darüber hinaus ergeben sich aus der Reisebestätigung die Beträge für Vorauszahlungen (Anzahlungen) und Restzahlungen sowie gegebenenfalls für Stornierungen.
2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Zurverfügungstellung der Bestätigung nebst Sicherungsschein eine Vorauszahlung (Anzahlung) in Höhe von 30% des Reisepreises fällig. Für Reisen nach Südeuropa beträgt die Anzahlung 500€; diese ist zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Bestätigung nebst Sicherungsschein und Rechnung. Die Restzahlung hat, wie auf der Rechnung jeweils angegeben, bis 28 Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen. Wurde der fällige Reisepreis nicht zu den vertraglich vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet, obgleich der Reisende eine Buchungsbestätigung nebst Sicherungsschein erhalten hat, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung und Nachfristsetzung vom Reisevertrag zurück zu treten und dem Reisenden die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 zu belasten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Reisemangel vorläge. Bei Nichtbezahlung im Voraus erfolgt aufgrund gesetzlicher Zurückbehaltungsrecht des Reiseveranstalters keine Leistungserbringnung vor Ort! Die dem Reisenden dadurch etwaig entstandenene Aufwendugnen, wie beispielsweise die Kosten für die Anreise sind vom Kunden selbst zu tragen und er hat keinen Anspruch auf Erstattung vom Reiseveranstalter.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
3.1 Die vertraglich festgelegten Reiseleistungen ergeben sich im Einzelnen aus der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Tour und den allgemeinen Hinweisen der Reiseausschreibung sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
3.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Tourbeschreibungen als Reisevorschläge zu verstehen sind, welche auf Grund von äußeren Einflüssen, sicherheitstechnischen oder organisatorischen Gründen im Bedarfsfall geändert werden können. Der Reiseveranstalter oder der von ihm beauftragte Tourguide sind insbesondere befugt, auch nach Reisebeginn eine Tourplanänderung (Reiseverlaufänderung) vorzunehmen, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Gruppe erforderlich ist. Sollte es nach Vertragsabschluss bei Touren zu kurzfristigen Planänderungen im Reiseverlauf kommen, welche der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, da sie durch besondere äußere Umstände wie Streiks, Unwetter, Krankheit oder technische Probleme entstanden sind, so ist dies gestattet, soweit nicht der Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigt wird. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Bei einer Leistungsänderung vor Reisebginn erfolgt dies auf einem dauerhaften Datenträger.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden eine solche Reise angeboten hat. Der Reisende hat die Wahl, entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder nicht zu reagieren. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziffer 3.3. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.5 Soweit der Reiseveranstalter außerhalb des Pauschalangebots zusätzlich eine Leistung erbringt (insbesondere zusätzliche Fährverbindungen, Freizeitarrangements, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge etc.), so erbringt der Reiseveranstalter Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden, wenn hierauf in der Reise- oder Veranstaltungsausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen wurde und diese Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie erkennbar nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages werden.
4. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn
4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger, jedoch zumindest in Textform, zu erklären.
4.2 Erfolgt ein Rücktritt vor Reisebeginn bzw. tritt der Reisende die Reise nicht an, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Umstände sind außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, seinen Entschädigungsanspruch bei Individualreisen nach Wahl konkret zu berechnen oder sich unter Berücksichtigung der nachstehenden Staffelung, an der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalieren. Die Rücktrittspauschalen berücksichtigen jeweils pro Person anteilige Tour Planungsleistungen, die Unterbringung, Transferbuchungen sowie Mietfahrzeugkosten für Person.
Der Entschädigungsanspruch staffelt sich zeitlich wie folgt:
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn betragen die Stornokosten 20% des Reisepreises
vom 59. bis 45. Tag vor Reisebeginn betragen sie 50% des Reisepreises
vom 44. bis 29. Tag vor Reisebeginn betragen sie 70% des Reisepreises
vom 28. bis 19. Tag vor Reisebeginn betragen sie 85% des Reisepreises
vom 18. bis 9. Tag vor Reisebeginn betragen sie 90% des Reisepreises
ab dem 8. Tag bis zum Tag des Reisebeginnsoder bei Nichtantritt der Reise (now show) betragen sie 95% des Reisepreises
Bei der Berechnung der Entschädigung werden durch den Reiseveranstalter ersparte Aufwendungen und eventuelle anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
4.3 Der Reisende hat das Recht, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein Schaden entstanden ist, oder weniger als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die Höhe der Pauschale zu begründen.
4.4 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.5 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich zu leisten, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung.
4.6 Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu benennen und zu stellen (Ziffer 6.), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern dieser den individuell angepassten Touranforderungen der Gruppe entspricht und den Reiseanforderungen genügt.
4.5 Der Reiseveranstalter empfiehlt unbedingt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, welche mit der Reiseausschreibung zusammen angeboten wird. In dem Zusammenhang wird dem Reisenden dringend empfohlen, den Status seiner persönlichen Reiseversicherung (Gepäck, Reiseabbruch, Reiseunfall) und Auslandskrankenversicherung zu prüfen und ggf. nachzubessern.
5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
5.1 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung, bzw. den vorvertraglichen Informationen und in der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis zum 29. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück.
5.2 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn nach Maßgabe von § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
5.3 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter, bzw. einem von ihm beauftragten Tourguide, Anweisungen nicht befolgt oder die Durchführung einer Reise nachhaltig stört, oder wenn der Reisende sich in solchem Maße vertrags- oder gesetzwidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch die Sicherheit des Reisenden oder der Gruppe gefährdet wird oder der Reisende den besonderen Anforderungen der Reise (psychische und physische Gesundheit, körperliche Fitness, Leistungsvermögen, etc.), welche Vorraussetzung für die Durchführung einer Motorradtour sind, nicht oder nicht mehr entspricht. Dies gilt entsprechend auch für den Fall, dass der Reisende mit einem nicht geeigneten oder nicht verkehrssicheren Fahrzeug oder mit unzureichender Ausrüstung oder ohne gültige Fahrerlaubnis zum Tourantritt erscheint. Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass sich Motorradtouren nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder gravierenden körperlichen Einschränkungen eignen!
5.4 Im Falle der Kündigung nach Ziffer 5.3 behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
5.5 Bei einem Rücktritt oder einer Kündigung aus vorstehenden Gründen übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Reisende außerhalb des Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.
6. Umbuchungen und Ersatzperson
6.1 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich Reisetermin, Reiseort, Unterbringung, Fahrzeugbereitstellung und Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden bei gegebener Verfügbarkeit dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses setzt sich bis zum 31. Tag vor Reisebeginn aus den individuell zu beziffernden konkreten Kosten zuzüglich einer Servicepauschale von 45 Euro zusammen.
6.2 Umbuchungswünsche des Reisenden, welche ab dem 30. Tag vor Tourstart bekannt gegeben werden, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 4.2 bei gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.
6.3 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter (Ersatzperson) in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall innerhalb angemessener Frist, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.4 Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
6.5 Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 25 EUR zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (bspw. Fluggesellschaften) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten unbenommen.
6.6 Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Reisende, bzw. der angemeldete Tourenteilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
7. Beistand, Abhilfe, Mängelanzeige, Minderung, Kündigung, Schadensersatz
7.1 Der Reiseveranstalter ist nach § 651q BGB verpflichtet, dem Reisenden bei auftretenden Problemen und Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise durch Bereitstellung geeigneter Informationen Beistand zu gewähren und zu unterstützen. Dies erfolgt zumeist durch den Tourenguide oder die örtlichen Vertreter des Reiseveranstalters, deren Kontaktdaten den Reiseunterlagen entnommen werden können. Im Übrigen kann sich der Reisende zur Einforderung von Beistandsleistungen auch direkt an den Reiseveranstalter unter den eingangs in diesen ARB genannten Kontaktdaten wenden.
7.2 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen.Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine angemessene Ersatzleistung angeboten wird. Hat die Ersatzleistung zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstatler dem betroffenen Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren.
7.3 Der Reisende istverpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangelunverzüglich anzuzeigen (Mängelanzeige). Eine mit der Reiseleitung beauftragte Person oder der Tourenguide sind befugt, die Mängelanzeige zur Kenntnis zu nehmen, Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. In aller Regel sind Mängelanzeigen an den Reiseveranstalter unter den eingangs dieser ARB genannten Kontaktdaten zu richten.
7.4 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen.
7.5 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m noch Schadensersatzansprüche nach § 651n geltend machen.
7.6 Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Im eigenen Interesse des Reisenden und aus Beweissicherungsgründen wird Textform empfohlen.
7.7 Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises.
8. Obliegenheiten und Pflichten des Reisenden
8.1 Soweit nicht anders vertraglich vorgesehen, ist der Reisende für die nicht vom Pauschalangebot umfasste eigene Anreise zum Abfahrtsort oder Flughafen selbst verantwortlich. Sollten der Reisende den Abfahrtsort nicht kennen oder dieser vom Reiseveranstalter uns nicht eindeutig beschrieben worden sein, muss sich der Reisende rechtzeitig mit mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und Klärung verlangen. Der Reisende hat sich rechtzeitig vor Abflug über etwaige Flugplanänderungen zu informieren. Etwaige Flugplanänderungen sind dem Reiseveranstalter unmittelbar nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
8.2 Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
8.3 Erscheint der Reisende nicht pünktlich am Tag des Tourstarts vor Ort oder erscheint er ohne notwendige Sicherheitsausrüstung oder erscheint er mit einem ersichtlich nicht fahrtauglichen Fahrzeug zum Tourstart, ist der Reiseveranstalter bzw. der von ihm beauftragte Tourguide dazu berechtigt, den Vertrag nach Ziffer 5.3 zu kündigen und die Tour ohne den Reisenden zu beginnen, um die Mitreisenden nicht in unangemessener Weise zu beeinträchtigen. Zusätzliche Kosten und Aufwendungen für eine eventuelle Herbeischaffung von Ersatz- und Ausrüstungsgegenständen, Zwischenübernachtungen oder Transferfahrten, sind vom Reisenden selbst zu tragen. Der Reiseveranstalter übernimmt keinerlei Sonderkosten, auch nicht die Unterbringung eventuell erforderlich werdender Begleitpersonen. Sollte der Reiseveranstalter mit Sonderkosten in Vorleistung gehen, um dem Reisenden doch noch die Teilnahme zu ermöglichen, sind diese unmittelbar nach Reiseende binnen Wochenfrist dem Reiseveranstalter zu erstatten.
8.4 Beim Reiseantritt zu Motorradtouren verfügt der Reisende über eine gültige Fahrerlaubnis, welche dem Reiseveranstalter bzw. dem von Ihm beauftragten Tourguide vor Tourstart vorzuweisen ist. ## WICHTIG ##: Eine Teilnahme an Motorradtouren ohne mitgeführte Fahrerlaubnis ist unzulässig und der Reiseveranstalter oder ein eventueller Motorradverleihpartner wird keinen Fahrzeugschlüssel aushändigen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, sollte es zwischen Buchung und Tourstart zu dem Einzug der Fahrerlaubnis gekommen sein. Dies zieht einen Ausschluß von der Tour nach sich, welche der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat und wofür er auch keinerlei Kosten übernimmt. Es liegt in der jeweiligen Eigenverantwortung des Reisenden, den Reiseveranstalter zu informieren, um die dadurch entstehenden Kosten VOR Tourstart möglichst gering zu halten.
8.5 Sollte der Reisende über relevante chronische Beschwerden verfügen, ist spätestens zum Tourstart der Reiseveranstalter oder ein von ihm beauftragter Tourguide vertraulich davon in Kenntnis zu setzen.
9. Allgemeine Risiken bei Motorradtouren und Haftung
9.1 Bei Motorradtouren ist zu beachten, dass ein Unfall- und Verletzungsrisiko besteht, welches auch durch Schutzkleidung, umsichtige Planung und Durchführung nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass in abgelegenen Regionen andere Rettungs- und /oder medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, als der Reisende von zuhause her als Standard erwarten kann. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an eigenverantwortlichem Fahren vorausgesetzt und dass er sich an die Gruppenfahrregeln hält. Neben der Anmeldung (Buchung) wird der Reisende dem Reisesveranstalter eine gesonderte Erklärung (Informationen, Hinweise und Haftungsausschluss) zur Verfügung stellen, dieses Restrisiko eigenverantwortlich zu tragen und zum sicheren Fahren in der Gruppe beizutragen.
9.2 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, des Körpers resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
9.3 Die Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung für Schäden, welche nicht Körperschäden sind, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt.
9.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (beispielsweise Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort der Touren), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung ausdrücklich und untter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise sind.
9.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9.6 Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten hat der Reisende selbst zu verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Reisende vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
Mit der Anmeldung zur Reise, Enduro ADV Veranstaltung stimmt der Teilnehmer folgender Erklärung ausdrücklich zu:
Ich bin mir über die Gefahren des Motorradfahrens und/oder einer Enduro wie Adventure-Tour voll bewusst. Die Teilnahme an der Reise erfolgt auf mein eigenes Risiko. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass weder der Tourveranstalter, noch deren Leistungsträger und Erfüllungsgehilfen für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden jeglicher Art sowie für andere auftretende Störungen, die der höheren Gewalt obliegen, haftbar gemacht werden können.
Es ist mir bekannt, dass der Veranstalter nicht für das Fehlverhalten anderer Gruppenteilnehmer haftet.
Ich nehme eigenverantwortlich am Straßenverkehr des jeweiligen Tourziels teil und verpflichte mich, die geltenden Verkehrsregeln der einzelnen Länder zu beachten, die Regeln der Gruppenreise einzuhalten und weder Mensch noch Natur durch mein Verhalten oder die Beschaffenheit meines Fahrzeuges zu schädigen. Strafen, Bußgelder oder ähnliches sowie Schäden an Rechtsgütern Dritter, welche auf die Missachtung lokaler Verkehrsvorschriften zurückzuführen sind, sind vom Teilnehmer zu tragen.
Mir ist ferner bekannt, dass Matotec tours lediglich eine ungefähre Fahrstrecke vorgibt. Ich folge eigenverantwortlich dieser Route und verpflichte mich, meinen Fahrstil meinem fahrerischen Können und den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Sofern ich nicht in der Lage bin einer Route zu folgen, so habe ich die Weiterfahrt abzubrechen und dies unverzüglich dem Guide anzuzeigen.
Ich bin grundsätzlich gesund, erfülle die Anforderungen, welche die Tour an mich stellt und verfüge über einen gültigen Führerschein. Für das Tragen ausreichender Schutzbekleidung (als Motorradfahrer) bin ich selbst verantwortlich.
Ort , Datum Unterschrift
10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
10.1 Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum Reisebeginn über eventuelle Änderungen unterrichten.
10.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittsentschädigungen, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
10.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen ist mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 Wochen zu rechnen.
10.4 Der Reisende kann den vorvertraglichen Informationen entnehmen, ob für seine Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt. Der Reisende hat darauf zu achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
10.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Der Reisende sollte sich deshalb genau hierüber informieren und die Vorschriften unbedingt beachten.
11. Bedingungen der Motorradbereitstellung durch den Reiseveranstalter
11.1 Im Falle der Bereitsstellung eines Fahrzeugs durch den Reiseveranstalter gilt für Kaskoschäden eine Selbstbeteiligung des Reisenden im Schadensfall von 1.000 €.
11.2 Im Falle eines Unfalls verpflichtet sich der Fahrzeugnutzer den Selbstbehalt sowie Abschlepp- und Bergungskosten zu tragen. Zur Schadensermittlung wird im Bedarfsfall eine Fachwerkstatt vor Ort oder die Motorradserviceorganisation in Deutschland zu Rate gezogen. Mutwillige Schäden, oder Schäden welche durch Fahren trotz vorhandener Fahruntüchtigkeit entstanden sind werden durch keine Versicherung gedeckt und müssen vom Nutzer ODER Mieter des jeweiligen Fahrzeuges vollumfänglich getragen werden.
WICHTIG: Zur mutwilligen / fahrlässigen Zerstörung von Motorräder zählt der Überschlag: In diesem Fall ist von Leichtsinn in schwierigem Gelände oder von überhöhter Geschwindigkeit auszugehen.
11.3 Im Falle einer Fahrzeugbereitstellung durch einen Kooperationspartner gelten dessen allgemeine Vertragsbedingungen.
12. Datenschutz und Bildrechte
12.1 Die personenbezogenen Daten, die der Reisende dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle personenbezogenen Daten der Reisenden werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit jenen Daten findet der Reisende in den im Internet unter AGB veröffentlichten Hinweisen des Reiseveranstalters zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung (Datenschutzerklärung).
12.2 Persönliche Daten der Teilnehmer einer Reise, insbesondere Namen oder Fotos, dürfen ohne deren ausdrückliche Einwilligung des Reisenden nicht veröffentlicht werden. Eine Einwilligungserklärung, insbesondere zur Veröffentlichung von Fotos, auf denen der Reisende erkennbar ist oder im Zusammenhang mit Fotos von der betreffenden Reisegruppe, ist freiwillig und jederzeit widerruflich. Bei einem Foto zusammen mit anderen Reiseteilnehmern kann der Reisende verlangen, durch Verpixelung unkenntlich gemacht zu werden.
13. Urheberrechte
13.1 GPS Tracks / Routen und Tourenvorschläge sind geistiges Eigentum des Reiseveranstalters und unterliegem dem urheberechtlichen Schutz. Sie dürfen daher ohne vorherige Zustimmung des Reiseveranstalters weder von Tourguides noch von Reisenden aufgezeichnet, veröffentlicht oder oder kommerziell genutzt werden.
13.2 Im Falle einer widerrechtliche Nutzung, Veröffentlichung oder sonstigen kommerziellen Verwendung ist der Reiseveranstalter berechtigt, unbeschadet seiner Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 Urhebergesetz als fikitve Lizenzentschädigung einen Betrag in Höhe des dreifachen Reisepreises der jeweiligen Reise vom Verletzer zu fordern.
14. Verbraucherstreitbeilegung und ODR-Plattform
14.1 Der Reiseveranstalter unterwirft sich nicht einer alternativen Streitschlichtung nach Maßgabe des Verbraucherstreitschlichtungsgesetzes und ist hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet.
14.2 Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung bei Online-Vertragsabschlüssen unter der URL
an. Die Kontaktdaten der offiziellen Streitbeilegungsstelle können vom Reisenden unter
abgerufen werden.
15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Reisebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und des gesamten Reisevertrages nicht berührt.
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für den Reiseveranstalter:
Mato Kovacevic
Sensenweg 19
88046 Friedrichshafen
Deutschland
Stand: Juli 2018
§ 1 Allgemeines
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